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Wichtig zu wissen:
Alle Details zur Datenschutznovelle II

Der Bundestag hat am 3. Juli 2009 die Datenschutznovelle II (Datenhandel) beschlossen, die unter anderem Änderungen für die Verwendung von Daten zu Werbezwecken mit sich bringt. Die harte Kritik der Wirtschaft am ursprünglichen Regierungsentwurf hat zu einer Reihe von Änderungen geführt. Zwar bleibt es beim umstrittenen Paradigmenwechsel vom Listenprivileg zum Einwilligungsvorbehalt. Die Ausnahmen von dieser Grundregel wurden aber erheblich erweitert.

Im ursprünglichen Gesetzentwurf war eine Ausnahme für Bestandskundenwerbung vorgesehen, die aber auf Werbung für eigene Angebote und Beipackwerbung beschränkt war. Wenn ausreichende Transparenz über die verantwortliche Stelle hergestellt wird, soll nach der jetzt geänderten Fassung des Gesetzes künftig weiterhin die Werbung für fremde Angebote möglich sein. Auch die Übermittlung von Adressdaten für Werbezwecke wird weiterhin erlaubt, wenn die Herkunft der Daten aus der jeweiligen Werbung hervorgeht.
Eine weitere Ausnahme gilt für Daten aus allgemein zugänglichen Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbaren Verzeichnissen. Die im ursprünglichen Regierungsentwurf viel zu eng gefasste Ausnahme für B2B-Werbung wurde erweitert, so dass die Namen der Ansprechpartner in Unternehmen verwendet werden können. Eine weitere Ausnahme gilt für Spendenwerbung.

Wenn keine der vorgesehenen Ausnahmen greift, dann bedarf es der Einwilligung des Verbrauchers, um seine Daten zu Werbezwecken verwenden zu können. Die Anforderungen hieran werden leicht verschärft. Der ursprüngliche Vorschlag aus dem Regierungsentwurf, dass auch bei Einwilligungen für Briefwerbung eine aktives Ankreuzen oder eine ähnliche Handlung erforderlich sein soll, wurde aus dem Gesetz gestrichen. Stattdessen wird eine „drucktechnisch deutliche Gestaltung“ gefordert. Dabei sollte aber nicht vergessen werden, dass die Ankreuzlösung für Einwilligungen in E-Mail, SMS und Telefonwerbung wie bisher erforderlich bleibt. Mündliche Einwilligungen müssen schriftlich bestätigt werden und marktbeherrschende Unternehmen dürfen ihre Angebote nicht von Einwilligungserklärungen abhängig machen.

Die Datenschutznovelle II enthält neben diesen für die Werbewirtschaft wichtigen Änderungen weitere Neuregelungen wie beispielsweise zur Stellung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten, den Anforderungen an Auftragsdatenverarbeitungsverträge, den Rechten der Datenschutzaufsichtsbehörden, den Sanktionen für Datenschutzverstöße, der Verwendung von Daten für Markt- und Meinungsforschung und dem Arbeitnehmerdatenschutz.
Die Novelle soll am 1. September 2009 in Kraft treten. Für bereits erhobene Daten gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. August 2012, für die Markt- und Meinungsforschung jedoch nur bis zum 31. August 2010.

Quelle: www.absatzwirtschaft.de 

Den ganzen Gesetzestext finden Sie hier >>

Das sagt der DDV zu der Gesetzesnovelle >>




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